Überbrückungshilfe3 bmwi

Überbrückunshilfe 3 über das Portal des BMWI beantragen.

Seit dem 10.02.21 ist die Überbrückungshilfe III über das Portal des BMWI zu beantragen. Die wichtigsten Punkte aus der Unübersichtlichkeit der FAQs.

Überbrückungshilfe3 bmwi

Die ASK Steuerberatung informiert: Überbrückungshilfe3 bmwi

Sehr geehrte Mandantinnen,
sehr geehrte Mandanten,

seit gestern Abend ist die Überbrückungshilfe III über das Portal des BMWI zu beantragen. Wir haben versucht, Ihnen die wichtigsten Punkte aus der Unübersichtlichkeit der FAQs zu filtern. Bitte entnehmen Sie diese dem Anhang. Ein ganz wichtiger Punkt vorweg: Alle diejenigen, die die Novemberhilfe oder Dezemberhilfe beantragt haben, sind für die Überbrückungshilfe III gesperrt. Leider hat die Bundesregierung dies so entschieden.

Wer bekommt Corona-Überbrückungshilfe III?
Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?
Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb1 aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. Die Ermöglichung einer Antragstellung für die Überbrückungshilfe III, wenn Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zurückgenommen wurden und keine Auszahlung erfolgt ist, wird geprüft.
Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden – neben anderen Leistungen – auf die Überbrückungshilfe III
angerechnet.
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte zählen. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen
ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Gleiches gilt für EinPersonen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einziger Beschäftigter der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist.
Gemeinnützige Organisationen (i. S. d. §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen
Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung sind somit
antragsberechtigt.
Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):
 Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden,
 Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz4
,
 Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition)
5 und diesen Status danach
nicht wieder überwunden haben
 Unternehmen, die erst nach dem 30. April 2020 gegründet wurden,
 Öffentliche Unternehmen6
,
 Unternehmen mit mehr als 750 Mio. Euro Jahresumsatz7
im Jahr 20208 und
 Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.
Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.
Muss der Corona-bedingte Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für jeden einzelnen Fördermonat bestehen?
Ja, Überbrückungshilfe III kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden, in denen ein Corona-bedingter
Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird,
Corona-bedingt sind. Der prüfende Dritte hat die Angaben des Antragstellers auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen und zu bestätigen, dass ein
Corona-bedingter Umsatzrückgang vorliegt. Auf Verlangen ist das Ergebnis dieser Prüfung mit den wichtigsten Gründen der Bewilligungsstelle vorzulegen.
Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der prüfende Dritte bestätigt, dass der
Antragsteller individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und sonstige Gründe darlegen kann, die eine gleichwohl positive
Umsatzentwicklung im Jahr 2020 nachvollziehbar erscheinen lassen. Das kann beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten oder der Zukauf von
Unternehmen im Jahr 2020 sein.
Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 nicht mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 betrug oder
dass ein Nachweis geführt wird, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich Corona-bedingt sind.
Wie viel Corona-Überbrückungshilfe III wird gezahlt?
Wie hoch liegt die Förderung?
Die Überbrückungshilfe III kann für bis zu acht Monate (November 2020 bis Juni 2021) beantragt werden. Unternehmen, die November- und/oder
Dezemberhilfe erhalten sind bei der Überbrückungshilfe III für die Monate November und/oder Dezember 2020 nicht antragsberechtigt. Die Ermöglichung
einer Antragstellung für die Überbrückungshilfe III, wenn Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zurückgenommen wurden und keine Auszahlung
erfolgt ist, wird geprüft.
Der maximale Zuschuss beträgt 1.500.000 Euro pro Fördermonat. Wichtiger Hinweis: In einem späteren Release wird die maximale Förderung für verbundene
Unternehmen für die gesamte Laufzeit des Programms auf 3.000.000 Euro pro Monat erhöht. Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den durch das
europäische Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur soweit diese noch nicht verbraucht sind. Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten
im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige
oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich
heranziehen.
Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von
 bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
 bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
 bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 % im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe III für den jeweiligen Fördermonat. Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. Für sie gilt eine maximale Höhe der Überbrückungshilfe von insgesamt 1.800.000 Euro. Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche
Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer/innen10), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung
trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder
im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.
Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte
Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt
(nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten
dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig).
Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 und Ziffer 15 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich
begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen
i. S. v. Ziffer 6 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. Januar 2021 im Vermögen des Antragstellenden befand. Nicht förderfähig
sind gestundete Kosten, die zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (z. B. Soforthilfe oder 1. Phase der Überbrückungshilfe) bereits geltend gemacht
wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung).
Vertragsanpassungen, die nach dem 1. Januar 2021 vorgenommen wurden und zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung
von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt. Umgekehrt werden betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 und Ziffer 15 auch dann
berücksichtigt, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 begründet wurden, Maßnahmen zur Kostenreduktion im Förderzeitraum jedoch zu einer vertraglichen
Anpassung nach dem 1. Januar 2021 führen (z. B. bei Wechsel des Telefonanbieters oder Umzug in ein günstigeres Büro).
Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Art. 3 Abs. 3 VO EU Nr. 651/2014).
Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.
Enthält u. a. Enthält nicht:
1. Mieten und Pachten • Mieten und Pachten für Gebäude,
Grundstücke und Räumlichkeiten, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der
Geschäftstätigkeit des Unternehmens
stehen inklusive Mietnebenkosten
(soweit nicht unter Nr. 7 dieser Tabelle
erfasst).
• Kosten für ein häusliches
Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in
entsprechender Form steuerlich
abgesetzt worden sind/werden (volle
steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für
die Fördermonate).
• Sonstige Kosten für Privaträume
• Variable Miet- und Pachtkosten
(z.B. nach dem 1. Januar 2021
begründete Standmieten)
2. Weitere Mietkosten • Miete von Fahrzeugen und Maschinen,
die betrieblich genutzt werden,
entsprechend ihres nach steuerlichen
Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils
(inkl. Operating Leasing /
Mietkaufverträge; siehe 5.)
• Sonstige Kosten für Privaträume
• Miete für Geldspielgeräte (bspw. in der
Gastronomie)
3. Zinsaufwendungen für
betriebliche Kredite und Darlehen
• Stundungszinsen bei
Tilgungsaussetzung
• Zahlungen für die Kapitalüberlassung an
Kreditgeber der Unternehmung, mit
denen ein Kreditvertrag abgeschlossen
worden ist (z.B. für Bankkredite)
• Kontokorrentzinsen
• Tilgungsraten
• Negativzinsen und Verwahrentgelte
(außer es handelt sich um fixe
Kontoführungsgebühren, dann unter
Ziffer 10 ansetzbar)
4. Handelsrechtliche
Abschreibungen für
Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens in Höhe von 50
Prozent des
Abschreibungsbetrages, wobei für
das Gesamtjahr ermittelte
Abschreibungsbeträge pro rata
temporis auf den jeweiligen
Förderzeitraum anzupassen sind.
Vgl. 2.8 und Anhang 2
5. Finanzierungskostenanteil von
Leasingraten
• Aufwand für den
Finanzierungskostenanteil für
Finanzierungsleasingverträge
(Wenn keine vertragliche Festlegung oder
• Raten aus Mietkaufverträgen und
Leasingverträgen, bei denen der
Gegenstand dem Vermieter bzw.
Leasinggeber zugerechnet wird
keine Information der Leasinggesellschaft
vorliegen, kann der
Finanzierungskostenanteil durch die
Zinszahlenstaffelmethode ermittelt
werden. Alternativ können pauschal 2 %
der Monatsraten erfasst werden.)
(Operating Leasing), sind als reine
Mieten in Nr. 2 dieser Tabelle zu
erfassen.
6. Ausgaben für notwendige
Instandhaltung, Wartung oder
Einlagerung von Anlagevermögen
und gemieteten und geleasten
Vermögensgegenständen,
einschließlich der EDV
• Zahlungen für Instandhaltung, Wartung
oder Einlagerung von Anlagevermögen
und gemieteten
Vermögensgegenständen, einschließlich
der EDV, sofern diese aufwandswirksam
sind (= Erhaltungs-aufwand), abgerechnet
wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und
nicht erstattet werden (z.B. durch
Versicherungsleistungen).
• Nicht aufwandswirksame Ausgaben
für Instandhaltung, Wartung oder
Einlagerung von Anlagevermögen
und gemieteten
Vermögensgegenständen,
einschließlich der EDV (z.B. Erstellung
neuer Wirtschaftsgüter).
• Ausgaben für Renovierungs- und
Umbauarbeiten (Ausnahme sind
Corona-bedingte
Hygienemaßnahmen, vgl. Ziffer 7)
7. Ausgaben für Elektrizität,
Wasser, Heizung, Reinigung und
Hygienemaßnahmen
• Inklusive Kosten für Kälte und Gas
• Zur Berücksichtigung der besonderen
Corona-Situation werden hier auch
Hygienemaßnahmen einschließlich
investive Maßnahmen berücksichtigt, die
nicht vor dem 1. Januar 2021 begründet
sind (z.B. die Anschaffung mobiler
Luftfilteranlagen und die Nachrüstung
bereits bestehender stationärer
Luftfilteranlagen, Maßnahmen zur
temporären
Verlagerung des Geschäftsbetriebs in
Außenbereiche).
• Dazu rechnet auch die Schulung von
Mitarbeiter/innen zu
Hygienemaßnahmen
• Zählgeräte
8. Grundsteuern
9. Betriebliche Lizenzgebühren z. B. für IT-Programme
• Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung
von gewerblichen Schutzrechten,
Patenten, etc.
10. Versicherungen, Abonnements
und andere feste betriebliche
Ausgaben
• Kosten für Telekommunikation
(Telefon- und Internet, Server,
Rundfunkbeitrag etc.)
• Gebühren für Müllentsorgung,
Straßenreinigung etc.
• Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW
und andere in fixer Höhe regelmäßig
anfallende Steuern
• Betriebliche fortlaufende Kosten für
• Private Versicherungen
• Eigenanteile zur gesetzlichen
Renten- und Pflegeversicherung
• Beiträge des Antragstellenden zur
Berufsgenossenschaft oder zur
Künstlersozialkasse. Entsprechende
Beiträge des antragstellenden
Unternehmens für Mitarbeiter/innen
sind als Personalkosten zu
externe Dienstleister, z. B. Kosten für die
Finanz- und Lohnbuchhaltung, die
Erstellung des Jahresabschlusses,
Reinigung, IT-Dienstleister/inne,
Hausmeisterdienste
• IHK-Beitrag und weitere
Mitgliedsbeiträge
• Kontoführungsgebühren
• Zahlungen an die Künstlersozialkasse
für beauftragte Künstler/innen
• Franchisekosten
• Tierfutter und Tierarztkosten für
betrieblich notwendige Tiere (z.B. im Falle
landwirtschaftlicher Nutztierhalter oder
von Zirkus- und Zoounternehmen),
maximal in Höhe der Kosten im
Vorjahreszeitraum
betrachten und werden von der
Personalkostenpauschale miterfasst.
• Gewerbesteuern und andere in
variabler Höhe anfallende Steuern
• Kosten für freie Mitarbeiter/innen,
die auf Rechnung/Honorarbasis
arbeiten
• Leibrentenzahlungen
• Wareneinsatz
• Treibstoffkosten und andere
variable Transportkosten
11. Kosten für prüfende Dritte, die
im Rahmen der Beantragung der
Corona-Überbrückungshilfe (3.
Phase) anfallen.
• Kosten in Zusammenhang mit der
Antragstellung (u. a. Kosten für die
Plausibilisierung der Angaben sowie
Erstellung des Antrags) und
Schlussabrechnung (Schätzung)
• Kosten für Beratungsleistungen in
Zusammenhang mit Überbrückungshilfe
(3. Phase) (Schätzung)
• Kosten für weitere Leistungen in
Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern
diese im Rahmen der Beantragung der
Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase)
anfallen (z.B. Abgrenzungsfragen bei der
Beantragung von
Überbrückungskrediten). (Schätzung)
12. Personalaufwendungen
[Hinweis: Personalaufwendungen
werden pauschal mit 20% der
Fixkosten der Nr. 1 bis 11 dieser
Tabelle berücksichtigt]
Personalkosten, die nicht vom
Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden
pauschal mit 20 % der Fixkosten der Nr. 1
bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt. Dem
Unternehmen müssen hierfür
Personalkosten entstehen (es dürfen
nicht alle Angestellten in kompletter
Kurzarbeit sein).
• Vom Kurzarbeitergeld erfasste
Personalkosten
• Lebenshaltungskosten oder ein
(fiktiver/kalkulatorischer)
Unternehmerlohn
• Geschäftsführer/innen-Gehalt
eines/r Gesellschafters/in, der
sozialversicherungsrechtlich als
selbstständig eingestuft wird.
13. Kosten für Auszubildende • Lohnkosten inklusive
Sozialversicherungsbeiträgen
• Unmittelbar mit der Ausbildung
verbundene Kosten wie z. B.
Berufsschulkosten
• Kosten für FSJ’ler, FÖJ‘ler und BFD’ler
(nur Eigenanteil)
• Kosten für Dual Studierende
(Voraussetzung: Ausbildungsvertrag für
• Weitere Kosten, die nur indirekt
mit der Beschäftigung verbunden
sind wie z.B. für Ausstattung
• Kosten für Praktikanten
gesamte Dauer der Ausbildung mit
Ausbildungsvergütung)
14. Bauliche Modernisierungs-,
Renovierungs- oder
Umbaumaßnahmen bis zu 20.000
Euro pro Monat zur Umsetzung von
Hygienekonzepten.
Investitionen in Digitalisierung
einmalig bis zu 20.000 Euro
Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum
März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.
Das Fehlen einer Schlussrechnung steht
der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht
entgegen; eine reine Beauftragung der
baulichen Maßnahmen reicht hingegen
nicht aus (mindestens
Zwischenrechnungen erforderlich).
Außerdem können unter denselben
Voraussetzungen auch Investitionen in
Digitalisierung (z.B. Aufbau oder
Erweiterung eines Online-Shops,
Eintrittskosten bei großen Plattformen)
einmalig bis zu 20.000 Euro als
erstattungsfähig anerkannt werden.
Anschaffungskosten von IT-Hardware sind
dabei ansetzungsfähig, unter der
Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt
der Schlussabrechnung noch im
Unternehmen vorhanden ist. Ist dies
nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der
dafür erhaltenen Förderung fällig.
15. Marketing- und Werbekosten Maximal in Höhe der entsprechenden
Ausgaben im Jahre 2019. Bei
Unternehmen, die zwischen dem 1.
Januar 2019 und dem 30. April 2020
gegründet wurden, Marketing- und
Werbekosten maximal in Höhe der
entsprechenden Ausgaben für zwölf
Monate in einem beliebigen Zeitraum seit
Gründung.
——————————————————–
Kosten dürfen mit Vorsteuer angesetzt werden, soweit das antragstellende Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und die Vorsteuer daher
kostenwirksam ist.
Deckt die Überbrückungshilfe auch private Lebenshaltungskosten ab?
Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer,
falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde), Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch die
Überbrückungshilfe abgedeckt.
Damit auch insofern die Existenz von Unternehmensinhabern, Freiberuflern/-beruflerinnen und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur
Grundsicherung (SGB II), vereinfacht. Diese Regelung wird bis zum 31. März 2021 verlängert.
Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Sind Personalkosten förderfähig?
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind11, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 der in Frage 2.4. aufgeführten Tabelle
berücksichtigt. Kosten für Auszubildende sind förderfähig. Darüber hinaus sind Personalkosten und Unternehmerlöhne nicht förderfähig. Dies gilt auch für
fiktive/kalkulatorische Unternehmerlöhne sowie Geschäftsführergehälter von Gesellschaftern, die sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft
werden.
Bis wann können Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt werden?
Der Antrag kann bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.
Rückwirkende Anträge für die erste und zweite Phase der Überbrückungshilfe können im Rahmen der dritten Phase nicht gestellt werden.