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Neue Möglichkeiten der Verlustrechnungen nach dem Zeiten Corona Steuerhilfegesetz

Neue Möglichkeiten der Verlustverrechnung gem. dem Zweiten Corona Steuerhilfegesetz.

Es eröffnen sich neue Möglichkeiten der Verlustrechnung hinsichtlich des Zweiten Corona Steuerhilfegesetzes.

Neue Möglichkeiten der Verlustrechnungen nach dem Zeiten Corona Steuerhilfegesetz

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 wurden die Möglichkeiten der steuerlichen Verlustverrechnung nicht nur betragsmäßig erhöht, sondern auch zeitlich erweitert. Bei dem bereits vorher bestandenen Verlustabzugs gemäß § 10d EStG wurden die Höchstbeträge des Verlust­rücktrags auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (Zusammen­veran­lagung) erhöht. Darüber hinaus kann nun ein vorläufiger, pauschal berechneter, Verlustrücktrag 2020 bereits für das Jahr 2019 berücksichtigt werden und die Vorauszahlungen für das Jahr 2019 durch einen Verlustrücktrag angepasst werden.

Verlustabzug gem. § 10d EStG

Nicht immer entsteht in einem Jahr ein steuerpflichtiger, positiver Gewinn, sondern gerade in der Anfangsphase eines Unternehmens oder in Krisenzeiten, z.B. der Coronakrise, erwirtschaften Unternehmen natürlich auch Verluste. Damit diese steuerlich nicht verloren gehen, gibt es die Regelungen des Verlustabzugs nach § 10d EStG.

Es gibt zwei Möglichkeiten des Verlustabzugs gem. § 10d EStG:

Verlustrücktrag: Negative Einkünfte, die im laufenden Jahr nicht mehr berücksichtigt werden können, werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Jahres abgezogen.

Verlustvortrag: Weitere negative Einkünfte werden in den folgenden Jahren abgezogen.

Bislang durfte der Verlustrücktrag bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro bzw. bei Zusammen­veranlagung von Ehegatten von 2 Mio. Euro vorgenommen werden. Durch das Zweite Corona Steuerhilfegesetz wurden die Beträge nun auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammen­veranlagung erhöht. Die Erhöhung gilt für Verluste in den Jahren 2020 und 2021.

Beim Verlustvortrags dürfen Verluste weiterhin bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.

Diese Regelungen gelten gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auch für die Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer sieht in § 10a GewSt grundsätzlich keinen Verlustrücktrag vor, sodass die Erhöhung nicht zum Tragen kommt.

Hinweis:
Ein Verlustrücktrag wird von Amts wegen ohne Antrag bis zu den Höchstbeträgen vorgenommen. In bestimmten Konstellationen, z.B. wenn im Vorjahr bereits eine Steuerfestsetzung von 0 Euro aufgrund von Sonderausgaben und/oder außergewöhnlichen Belastungen erfolgte, kann sich das nachteilig für den Steuerpflichtigen auswirken. Da der Verlustrücktrag vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen berücksichtigt wird, würden sie dann ins Leere laufen und verloren gehen. In den Fällen kann auf Antrag auf den Verlustrücktrag verzichtet werden oder der Verlustrücktrag auf einen bestimmten Betrag beschränkt werden. Es ist deshalb vor Nutzung eines Verlustrücktrags immer zu prüfen in welcher Höhe er optimal zu nutzen wäre.

Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020

Auf Antrag kann nun gem. § 111 EStG für die Steuerfestsetzung 2019 ein pauschaler Betrag in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 bereits auf 0 Euro herabgesetzt wurden. Bei der Berechnung des pauschalen Verlust­rücktrags sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu berücksichtigen.

Der vorläufige Verlustrücktrag wird ohne Nachweise pauschal berechnet. Soll ein höherer Betrag als Verlustrücktrag 2020 berücksichtigt werden, so kann das mit entsprechenden Nachweisen ebenfalls bereits beantragt werden.

Der vorläufige Verlustrücktrag 2020 unterliegt allerdings ebenso den Höchstgrenzen von 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (Zusammenveranlagung).

Beispiel:
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019: 1 Mio. Euro
Die Vorauszahlungen 2020 wurden bereits aufgrund eines zu erwartenden Verlustes für das Jahr 2020 auf 0 Euro herabgesetzt.

Im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2019 kann ein pauschaler Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 in Höhe von 30 Prozent von 1 Mio. Euro = 300.000 Euro beantragt werden.

Anpassung von Vorauszahlungen 2019

Während der vorläufige Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung 2019 berücksichtigt wird, kann ein Liquiditätsvorteil auch schon früher geschaffen werden, in dem die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 gem. § 110 EStG angepasst werden.

Grundsätzlich berechnen sich die Vorauszahlungen gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG nach der Steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben haben. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats noch anpassen.

Auf Antrag wird nun die Bemessungsgrundlage der Vorauszahlungen 2019 pauschal um 30 Prozent gemindert. Davon ausgenommen sind wieder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Auch dafür ist Voraussetzung, dass die Vorauszahlungen 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden. Mit entsprechenden Nachweisen kann auch eine höhere Minderung der Bemessungsgrundlage erfolgen.

Die Minderung der Bemessungsgrundlage darf insg. 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (Zusammen­veranlagung) nicht überschreiten.

Pauschaler Verlustrücktrag nach BMF-Schreiben

Bevor durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz die gesetzlichen Neuregelungen zum vorläufigen Verlustrücktrag 2020 und zur Anpassung von Vorauszahlungen 2019 (§§ 110 und 111 EStG) eingeführt wurden, hatte das Bundesministerium der Finanzen bereits in seinem Schreiben vom 24. April 2020 eine erste Regelung eines pauschalen Verlustrücktrags für die Voraus­zahl­ungen 2019 geschaffen.

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und/oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung konnten Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 stellen. Der Antrag konnte nur von einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personen gestellt werden, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind. Davon wurde ausgegangen, wenn die Voraus­zahl­ungen für 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versicherte, dass er für das Jahr 2020 einen nicht unerheblichen Verlust erwartet.

Der pauschale Verlustrücktrag betrug zu dem Zeitpunkt 15 Prozent der maßgeblichen Gewinn­einkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden.

Die Regelung wurde mit Inkrafttreten des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz am 1. Juli 2020 durch die Regelungen der §§ 110 und 111 EStG nun teilweise mit übernommen.

Die Vorschriften der §§ 110 und 111 EStG gelten für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Sie sind allerdings nur vorübergehend eingeführt worden, d.h. der vorläufige Verlustrücktrag kann nur aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 zurückgetragen werden und nur die Vorauszahlungen für das Jahr 2019 können im Rahmen des § 110 EStG angepasst werden.

Hinweis:
Führt die Herabsetzung von Vorauszahlungen 2019 zu einer Nachzahlung bei der Steuer­festsetzung 2019, so kann sie auf Antrag bis einen Monat nach Bekanntgabe der Steuer­fest­setzung 2020 zinslos gestundet werden.

Mit der Veranlagung für 2020 ist bei Anwendung des § 111 EStG die Steuerfestsetzung 2019 zu ändern. Der vorläufige Verlustrücktrag 2020 gem. § 111 Abs. 1 EStG wird dabei dem Gesamtbetrag der Einkünfte wieder hinzugerechnet und ggf. der Verlustrücktrag gem. § 10d Abs. 1 EStG berücksichtigt. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für 2020 abgelaufen ist. Für die Hinzurechnung des vorläufigen Verlustrücktrags gilt der spätere Beginn des Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO.

Der vorläufige Verlustrücktrag 2020 kann nicht berücksichtigt werden, wenn die Veranlagung für das Jahr 2020 vor der Veranlagung für das Jahr 2019 durchgeführt wird. Bis zum 1. August 2020 kann bei bestandskräftigem Steuerbescheid 2019 vor dem 15. Juli 2020 noch ein Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags 2020 gestellt werden. Der Bescheid 2019 wird insoweit geändert.

ASL Marketing Agentur Hannover

ASK Marketing Agentur für Webdesign und SEO Management.

ASK Marketing Agentur für Webdesign und SEO Management – Suchmaschinenoptimierung – ins Leben gerufen.

Sehr geehrte Mandantinnen,
sehr geehrte Mandanten,

das Jahr 2020 hat uns allen gezeigt, wie verletzlich unser hart erarbeiteter Wohlstand ist. Es hat ein für uns unsichtbares Virus ausgereicht, eine ganze wirtschaftliche Nation in die Knie zu zwingen. Wenn wir auch durch die immer noch aktuelle Antragsbearbeitung der Wirtschaftshilfen sehr stark belastet sind, so sind doch auch wir nicht untätig geblieben und haben ein Konzept entwickelt, wie wir dafür sorgen können, dass Sie erstarkt gegenüber Ihren Wettbewerbern aus der Krise herausgehen können.

Marketing Agentur

Da wir aktuell leider keine Mandantenabende abhalten können, haben wir uns entschlossen, dieses Konzept auf dem digitalen Wege – per Email – zu präsentieren.

Durch unsere eigene Erfahrung mit einer guten Präsenz im Internet haben wir uns 2020 dazu entschlossen, eine eigene Marketing Agentur für Webdesign und SEO Management – Suchmaschinenoptimierung – ins Leben zu rufen. Die ASK Marketing UG wurde im November 2020 gegründet.

Wodurch unterscheiden wir uns von den herkömmlichen Agenturen? Wir wollen Ihnen wirklich helfen, bei Google auf Seite 1 zu kommen. Das versprechen Ihnen viele Agenturen und wollen dafür meist sehr viel Geld haben. Geld, dass momentan bei vielen gar nicht vorhanden ist. Daher haben wir uns zu folgendem Modell entschlossen:

Wir verbessern Ihre www – Performance und es kostet Sie zunächst keinen Cent!

Bei erfolgreicher Umsetzung dieses, für jeden Mandanten individuell ausgearbeiteten Konzeptes, partizipiert die ASK Marketing in einer angemessenen und vor allem fairen Umsatz Performance. Das bedeutet, wenn Sie mehr Umsatz generieren, der nachweislich durch unsere Perfomanceverbesserung entstanden ist, dann verdienen wir mit, wenn nicht, dann verdienen wir auch nichts.

Wenn sich dieses Angebot für Sie interessant anhört, dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Die ASK Gruppe ist für Sie da!

Überbrückungshilfe2

Das neue Wahlrecht ermöglicht Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung.

Ihre ASK Steuerberatung informiert: Neues Wahlrecht ermöglicht Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung.

Überbrückungshilfe2

Überbrückungshilfe2 Infos Februar 2021

Ab sofort können betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe II flexibler agieren. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Dafür hatte sich der DStV gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ausgesprochen. Damit ist eine Verlustrechnung nicht in jedem Fall nötig.

Ermöglicht wird diese Flexibilisierung durch die aktuelle Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro). Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass sie bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachweisen müssen. Sie können sich stattdessen auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen solchen Verlustnachweis nicht verlangt.

Für bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge ist kein separater Änderungsantrag nötig.

Für bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge ist kein separater Änderungsantrag nötig. Die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Für neue Anträge erfolgt die Antragstellung zwar zunächst unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen, falls das Wahlrecht dann tatsächlich so ausgeübt wird, dass die Überbrückungshilfe II dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II ist noch bis zum 31.3.2021 möglich.

insolvenzantragspflicht

Verlängerung der Insolvenzantragspflicht.

Informationen zur Verlängerung der Insolvenzantragspflicht.

insolvenzantragspflicht

Die ASK Steuerberatung möchte, auch im Rahmen unserer Berufspflicht, gerade in der jetzigen Situation über die Verlängerung der Insolvenzantragspflicht informieren, da wir der Meinung sind, dass es medial nicht immer richtig dargestellt wird.

Was Bundestag und Bundesrat tatsächlich beschlossen haben:

Bundestag und der Bundesrat haben beschlossen, die Insolvenzantragspflicht auszusetzen. Das ist unabhängig von der Gesellschaftsform, gilt also für Einzelunternehmen, über GbR, UG, GmbH, Gmbh & Co. KG bis hin zur AG. Diese Regelung gilt rückwirkend vom 1. März 2020 an und war zunächst befristet bis zum 30. September 2020.

Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, wird nicht generell aufgehoben, sondern sie wird ausschließlich unter den beiden folgenden Voraussetzungen ausgesetzt:

– Erstens muss die Insolvenzreife auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhen und
– Zweitens muss die Aussicht bestehen, dass die bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.

Es wird automatisch angenommen, dass beide Voraussetzungen vorliegen, wenn die Zahlungsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2019 noch nicht bestand.

Die Bundesregierung hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Allerdings mit einer Änderung: Ausgenommen von der Pflicht, Insolvenzantrag zu stellen, sind nur noch Unternehmen, die überschuldet sind. Überschuldeten Unternehmen will die Bundesregierung zusätzliche Zeit einräumen, Sanierungs- und Restrukturierungs­maßnahmen durchzuführen. Eine Überschuldung ist insbesondere zu prüfen, wenn das Vermögen des Unternehmens nicht mehr ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken.

Für zahlungsunfähige Unternehmen gelten vom 1. Oktober 2020 an wieder die alten Regelungen. Dann muss die Geschäftsführung innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen, ansonsten drohen hohe persönliche Haftungs- und Strafrisiken.

Treffen die genannten Voraussetzungen auf das Unternehmen nicht zu, gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen weiter. Dann muss die Geschäftsleitung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht anmelden. Dies muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife geschehen. Stark vereinfacht kann man sagen: Ein Unternehmen ist immer dann zahlungsunfähig, wenn seine Liquidität nicht ausreicht, um den fälligen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen.

Steuerrelevante Neuerungen 2021

Steuerrelevante Neuerungen für das Jahr 2021 in der Kurzübersicht.

Kurzübersicht bzgl. steuerrelevanter Neuerungen für das Jahr 2021.

Steuerrelevante Neuerungen 2021

Homeoffice-Pauschale: 5 Euro pro Tag können geltend gemacht werden.

Wer von zu Hause arbeitet, bekommt einen Steuerbonus. Pro Homeoffice-Tag kann man 5 Euro geltend machen, maximal aber 600 Euro im Jahr. Die Pauschale zählt zu den Werbungskosten. Daher profitieren nur diejenigen Steuerzahler davon, die über die ohnehin geltende Werbekostenpauschale von 1000 Euro kommen.

Soli-Abbau: Fällt für fast alle weg.

Für fast alle Bürger fällt ab Januar der Solidaritätszuschlag weg. Weiter zahlen sollen die zehn Prozent mit den höchsten Einkommen.

Mehrwertsteuer: Wieder 19 und 7 Prozent.

Ab Januar gilt wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf die meisten Güter und 7 Prozent auf Waren des täglichen Bedarfs. Die Bundesregierung hatte die Steuer wegen der Corona-Pandemie für ein halbes Jahr gesenkt, damit die Menschen trotz der unsicheren Zeit weiter Geld ausgeben und die Konjunktur stützen.

Änderungen zum 1. Januar – Mindestlohn: Wird erhöht.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar von derzeit 9,35 Euro pro Stunde auf 9,50 Euro.

Kfz-Steuer: Im Schnitt rund 15,80 Euro teurer.

Für neue Autos mit hohem Spritverbrauch steigt die Kfz-Steuer. Das soll Bürger dazu bringen, sparsamere Pkw zu kaufen. Bereits zugelassene Autos sind allerdings nicht betroffen. Einer Studie zufolge wird es pro Jahr im Schnitt um 15,80 Euro teurer – bei vielen Autos ändert sich aber überhaupt nichts.

Einkommensteuer: Höherer Grundfreibetrag.

Für alle Steuerzahler steigt der Grundfreibetrag, auf den man keine Steuern zahlen muss. 2021 liegt er bei 9744 Euro statt bisher 9408 Euro. Die Grenze, ab der der 42-prozentige Spitzensteuersatz fällig wird, steigt leicht auf ein Jahreseinkommen von 57 919 Euro. Außerdem dürfen Alleinerziehende höhere Unterhaltsleistungen bei den Steuern abziehen.

Änderungen zum 1. Januar – Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung:

Menschen mit Behinderungen können bei der Steuererklärung ab 2021 höhere Pauschbeträge geltend machen. Durch diese Pauschalen kann man es sich in vielen Fällen sparen, etwa Fahrtkosten aufwendig einzeln nachzuweisen. Konkret gilt etwa bei einem Grad der Behinderung von 50 künftig eine Pauschale von 1140 Euro, bei einem Grad von 100 sind es 2840 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze: Wird erhöht

In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung werden im Westen bis zu einem monatlichen Einkommen von 7100 Euro (bisher 6900 Euro) Beiträge fällig werden, in Ostdeutschland bis 6700 Euro (bisher 6450 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt zu Jahresbeginn auf bundeseinheitlich 4837,50 Euro monatlich. Bisher lag sie bei 4687,50 Euro.

Homeoffice Steuerlicher Erleichterungen

Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen.

JStG 2020: Corona-Pauschale für Homeoffice beschlossen – Steuerliche Erleichterungen für Homeoffice worker.

Homeoffice Steuerlicher Erleichterungen

Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Der Finanzausschuss beschloss am Mittwoch auf Antrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eine Ergänzung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Jahressteuergesetzes (19/22850). Danach können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen. Wie es in der Begründung des Änderungsantrages heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. „Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt“, heißt es in dem Änderungsantrag. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden. Die Steuermindereinnahmen sollen bei 900 Millionen Euro liegen.

Die Koalitionsfraktionen hatten insgesamt 42 Änderungsanträge zum Jahressteuergesetz mit ihrer Mehrheit beschlossen. Zahlreiche Änderungs- und Entschließungsanträge der Oppositionsfraktionen wurden abgelehnt. Dem Entwurf des Jahressteuergesetzes in geänderter Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zu, die FDP-Fraktion stimmte dagegen, während sich die Fraktionen von AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten.

Verlängert bis Ende 2021 wird mit dem Gesetz unter anderem die Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen wird die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum verbessert. Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen Mieten erhöhen. Außerdem gibt es Änderungen bei der Besteuerung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers.

Die von der Koalition eingefügten Änderungen betreffen eine ganze Reihe von Sachverhalten. So sollen Vereine und Ehrenamtliche gestärkt werden. Vorgesehen ist eine Erhöhung der sogenannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk, und Ortsverschönerung aufgenommen.

Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fort gilt.

Weiterhin wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 auf 50 Euro erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Die Steuermindereinnahmen werden auf 150 Millionen Euro beziffert. Für sogenannte Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geben.

Ergänzung des Ausschusses bei der Steuerbefreiung.

Eine Ergänzung nahm der Ausschuss bei der Steuerbefreiung für aufgrund der Corona Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 Euro vor. Die Steuerbefreiung war bisher bis zum 31 Dezember 2020 befristet. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen. In der Begründung wird klargestellt, dass die Fristverlängerung nicht dazu führt, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden könne. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages werde gestreckt, erläutert die Koalition in den Antrag.

Änderungen gibt es auch bei der Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 Euro wird auf 20.000 Euro angehoben. Wie es in dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen dazu heißt, könnten Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus sogenannten Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Verfolgung der Cum-Ex-Taten. Die geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren könne nicht ausreichend sein, um steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte rechtzeitig aufzudecken und vollumfassend auszuermitteln, heißt es in der Begründung des Änderungsantrags.

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